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§
1
Der
Verein führt den Namen „Sportverein Blau-Weiß Oedingen e.V.“ und bezweckt in
seinen einzelnen Abteilungen die planmäßige Pflege der Leibeserziehung,
kulturelle und sittliche Ertüchtigung der Jugend. Er ist hinsichtlich der
Mitgliedschaft weder zahlenmäßig noch in seinen Grundsätzen rassisch,
religiös oder politisch gebunden. Der Sportverein Blau-Weiß Oedingen e.V.
mit Sitz in Lennestadt-Oedingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützig Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Der
Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände an.
§ 3
Mitglied kann jede natürliche Person (weiblich oder männlich) werden. Die
Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über Annahme
oder Ablehnung.
§ 4
Mitglieder, die sich im Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Beschluß der Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
§
5
Die
Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod
b)
durch freiw.
Austritt
c)
durch Ausschluss
§
6
Die
Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den
Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört. Die Mitglieder
unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
§
7
Der
Beitrag muß für jedes angefangene Halbjahr (beginnend am 01.01. bzw. 01.07.
j.J.) voll entrichtet werden. Der Beitrag wird jedes Jahr in der
Jahreshauptversammlung festgelegt, und muß bis zum vollendeten 65.
Lebensjahr entrichtet werden.
§
8
An der
Spitze des Vereins steht die Jahreshauptversammlung aller Mitglieder. Alle
Beschlüsse derselben sind bindend. Nach Möglichkeit soll dieselbe jährlich
nach Abschluß eines Geschäftsjahres stattfinden. Außerordentliche
Jahreshauptversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Eine
außerordentliche Jahreshauptversammlung ist auf Antrag von einem Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Stimmberechtigt ist jedes
Mitglied, das zum Zeitpunkt des Antrags volljährig und mindestens 1 Jahr
Mitglied des Vereins ist. Jede Jahreshauptversammlung ist sieben Tage vorher
durch Aushang am Anschlagbrett in der Ortsmitte von Oedingen unter Angabe
der Tagesordnung bekanntzugeben.
Über
jede Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Leiter
der Versammlung und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§
8 a
Die
Jugendordnung ist ein Teil der Hauptsatzung. Diese muß von der
Jahreshauptversammlung bestätigt werden und kann nur mit 2/3 Mehrheit
geändert werden.
§
9
An
einer Jahreshauptversammlung dürfen nur die vorher bekanntgegebenen Punkte
der Tagesordnung zur Beschlußfassung gebracht werden. Jedoch können
schriftliche Anträge von Mitgliedern, die drei Tage vor der Versammlung dem
Vorstand vorliegen, behandelt werden. Jugendliche unter 18 Jahren haben in
den Versammlung kein Stimmrecht.
§
10
Der
Vorstand setzt sich zusammen, aus:
a)
1.
Vorsitzender b) 2. Vorsitzender c)
Geschäftsführer d) Kassierer
e) 2.
Geschäftsführer f) 2. Kassierer g) Pressewart
h)
Fußballfachwart i) Wanderwart j) 1.
Beisitzer
k) 2.
Beisitzer l) Jugendvorsitzender m)
Jugendgeschäftsführer
n) 2
Vertreter der Freizeit- u. Breitensportabteilung
§ 11
Der
geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem
1. Vorsitzenden
b) dem
2. Vorsitzenden
c) dem
Geschäftsführer
d) dem
Kassierer
§ 12
Der 1.
Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, hat die Leitung in allen
Versammlungen.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von jeweils 2 Mitgliedern
des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Diese sind auch Vorstand des
Gesetzes. Der 1. Vorsitzende ist den Behörden und der Jahreshauptversammlung
gegenüber verantwortlich.
Der
Geschäftsführer hat in allen Versammlungen das Protokoll zu führen und
regelt im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden den Schriftverkehr des
Vereins.
Nach
Prüfung von zwei durch die Jahreshauptversammlung bestimmten Revisoren hat
der Kassierer in der jährlichen Jahreshauptversammlung die
Kassenverhältnisse zu erläutern. Die Revisoren haben Bericht zu erstatten.
Dem Vorstand steht das Recht zu, die Kasse jederzeit zu prüfen. Für die
Einziehung der Beiträge usw. hat der Kassierer zu sorgen. Alle Zahlungen
geschehen auf Anweisung des 1. Vorsitzenden.
§
13
Alle
Wahlen finden durch geheime Abstimmung statt. Auf Zustimmung des zu
wählenden Kandidaten kann eine öffentliche Abstimmung stattfinden. Der
Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Dementsprechend wird in 3
Abschnitte gewählt:
A) 1.
Vorsitzender B) 2. Vorsitzender C)
Geschäftsführer
Pressewart
Kassierer 2. Beisitzer
Fußballfachwart 1. Beisitzer
2. Kassierer
Wanderwart 2. Geschäftsführer
Der
Jugendvorsitzende und der Jugendgeschäftsführer werden am Vereinsjugendtag
gewählt, und müssen jedes Jahr von der Jahreshauptversammlung bestätigt
werden. Die 2 Vertreter der Freizeit- und Breitensportabteilung, werden aus
der Abteilung heraus gewählt, und sind von der Jahreshauptversammlung im
Abstand von 2 Jahren zu bestätigen.
§
14
Die
Jahresbeiträge fließen der Kasse zu. Von dieser werden die Verbandsbeiträge,
sowie die Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung bezahlt.
§
14 a
Die
Jugendabteilung hat sich nach der Vereinsjugendsatzung selbst zu verwalten.
Am Ende eines Geschäftsjahres muß der Haushaltsplan aufgestellt werden.
§
15
Die
aktiven Mitglieder haben an den angesetzten Übungsstunden und Übungsspielen
teilzunehmen. Fehlverhalten einzelner oder mehrerer Mitgliedern gegenüber
dem Verein kann bestraft werden und ggfls. den Ausschluß aus dem Verein nach
sich ziehen. Sämtliche Mitglieder können im Interesse des Vereins zu
besonderen Leistungen herangezogen werden.
§
16
Alle
Mitglieder, die im Besitz von Vereinseigentum sind, haften voll und ganz für
dieses, und sind verpflichtet, die Sachen in einem tadellosen Zustand zu
erhalten.
§
17
Bei
Unfällen aller Art schützt der Verein seine Mitglieder durch eine
Unfallversicherung.
§
18
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an den Kindergarten Oedingen, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die
Auflösung des Vereins kann nur durch 2/3 Mehrheit der Jahreshauptversammlung
beschlossen werden.
§
19
Diese
Satzung kann nur durch 2/3 Mehrheit der Stimmen in einer ordentlichen
Jahreshauptversammlung geändert werden. Sie sind jedem Vereinsmitglied auf
Verlangen auszuhändigen, jedem neu eintretenden Mitglied vorzulegen und in
der alljährlichen Jahreshauptversammlung auf Antrag vorzulesen.
§
20
Diese
Satzung tritt mit der Annahme durch die Jahreshauptversammlung am 03.
Februar 2012 in Kraft und löst die Satzung vom 30. Januar 2005 ab.
Sie
ist einzutragen in das Vereinsregister des Amtsgericht Lennestadt unter der
Nr. VR 214.
Lennestadt-Oedingen, den 03. Februar 2012
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